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Satzung

Neufassung der Satzung beschlossen auf der Delegiertenkonferenz am 16. Mai 1992 in Bad Kreuznach

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen: Deutsche Rheuma-Liga, Landesverband Rheinland-Pfalz e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Kreuznach.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist,

  • die Rheumabekämpfung zu fördern,
  • die Rheumakranken aufzuklären und zu beraten,
  • den Rheumakranken Hilfe zur Selbsthilfe zu geben,
  • die Arbeit der mit der Rheumabekämpfung befassten Organisationen zu koordinieren.
    Diese Zwecke verfolgt der Verein in Zusammenarbeit mit der Deutschen Rheuma-Liga, Bundesverband e.V., dem der Verein angehört.

2. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele, sondern dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung durch Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.

3. Zur Erreichung der vom Verein angestrebten Ziele sind örtliche Arbeitsgemeinschaften (öAG’n) zu gründen, deren Rechtsform und Aufgaben sowie Rechte und Pflichten in einer Geschäftsordnung (GO) geregelt sind.

§ 3 Mitgliedschaft und Aufnahme

1. Dem Verein können ordentliche und fördernde Mitglieder angehören.

2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die an den Zielen des Vereins interessiert ist.

3. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an den Zielen des Vereins interessiert ist.

4. Die Mitgliedschaft als ordentliches oder förderndes Mitglied ist schriftlich zu beantragen; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie beginnt mit dem von der Geschäftsstelle bestätigten Aufnahmetag.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsgemäßen Rechte erlöschen hierbei sofort.
a) Der Austritt kann nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres erklärt werden. Er ist schriftlich der Geschäftsstelle anzuzeigen.
b) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied die Satzung nicht achtet oder dem Verein sonstigen Schaden zufügt. Das Mitglied ist hierzu zu hören; die Entscheidung ist endgültig.
Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Unterlagen, Gegenstände oder Gelder, die Eigentum des Vereins sind und sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.

6. Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Delegiertenkonferenz zu Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten ernannt werden.

§ 4 Einkünfte

1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuschüssen und Spenden.

2. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird von der Delegiertenkonferenz festgesetzt. Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen einzelne Mitglieder aus sozialen Gründen von der Beitragspflicht teilweise oder ganz zu befreien.

3. Durch die Zahlung des Beitrages ist auch der Bezug der Zeitschrift “mobil”, die der Verein als Mitteilungsblatt benutzt, abgegolten.

4. Fördernde Mitglieder bestimmen die Höhe ihres Beitrages selbst, der nicht unter dem Satz für ordentliche Mitglieder liegen darf.

5. Für juristische Personen beträgt der Mindestbeitrag DM 300,-

§ 5 Vermögen

Das Vereinsvermögen besteht aus dem Kassenbestand, den Forderungen an Dritte und sämtlichem Inventar.

§ 6 Verwendung der Mittel

1. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Ansprüche auf Ersatz entstandener Aufwendungen für Zwecke des Vereins werden durch diese Bestimmungen nicht berührt. Dem Vorstand obliegt es zu entscheiden, wann und in welchem Umfang Ersatz für Aufwendungen gewährt wird.

2. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Delegiertenkonferenz
b) der Vorstand
c) der Beirat.

§ 8 Delegiertenkonferenz

1. Delegiertenkonferenzen sind vom Vorstand einzuberufen
a) als Jahresdelegiertenkonferenz innerhalb der ersten Hälfte eines Jahres,
b) als außerordentliche Delegiertenkonferenz, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder dem Vorstand ein Antrag unter Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes vorgelegt wird, der von den Delegierten von mindestens fünf örtlichen Arbeitsgemeinschaften unterschrieben ist.

2. Die Jahresdelegiertenkonferenz gemäß § 8, Ziffer 1, a), hat insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen:
a) Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr und Aussprache darüber,
b) Entgegennahme der Jahresrechnung und Vorlage des Haushaltsplanes,
c) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
e) Wahl des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und des Beirates,
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenpräsidenten und die Durchführung sonstiger Ehrungen auf Vorschlag des Vorstandes,
i) die Änderungen der Verbandssatzung und die Auflösung des Landesverbandes zu beschließen.
Die Delegierten müssen die Einladungen zu den Jahresdelegiertenkonferenzen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, vier Wochen vor dem Sitzungstermin, erhalten. Anträge zur Tagesordnung sind der Geschäftsstelle spätestens zwei Wochen vor dem Konferenztag zuzuleiten. Über Anträge, die nicht fristgerecht vorgelegt sind, berät und entscheidet die Delegiertenkonferenz nur, wenn sie zuvor ihre Dringlichkeit beschließt.

3. Die außerordentliche Delegiertenkonferenz gemäß § 8, Ziffer 1, b) muss spätestens binnen Monatsfrist nach der Beschlussfassung des Vorstandes oder dem Eingang eines Antrages bei der Geschäftsstelle abgehalten werden. Die Delegierten müssen spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich eingeladen sein.

4. Die Delegiertenkonferenzen werden vom Vorstandsvorsitzenden (Präsidenten) oder einem der beiden Vizepräsidenten geleitet. Bei Neuwahlen des Vorstandes bestellt der Vorstand einen Wahlleiter, der dem Vorstand nicht angehören darf. Der Wahlleiter trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung der Wahl.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Delegierten anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6. Jedes in den Mitgliederversammlungen der dem Landesverband angeschlossenen örtlichen Arbeitsgemeinschaften ordentlich gewählte Mitglied der Delegiertenkonferenz hat eine Stimme.

7. Der Ablauf der Delegiertenkonferenzen und die gefaßten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

8. Jede örtliche Arbeitsgemeinschaft entsendet je angefangene 200 Mitglieder einen Delegierten in die Delegiertenkonferenzen.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern. Vertretungsberechtigt nach § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder, von denen eines der Präsident oder einer der beiden Vizepräsidenten sein muss. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist eine ehrenamtliche.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtszeit von vier Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Es sind nur ordentliche Mitglieder des Landesverbandes Rheinland-Pfalz e.V. wählbar. Eine Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Der jeweils amtierende Vorstand führt nach Ablauf seiner Amtszeit die Geschäfte so lange weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern, die durch Neuwahl in ihr Amt gelangt sind, endet mit der laufenden Amtsperiode.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von ihm erlassenen Geschäftsordnungen. Er führt insbesondere die Beschlüsse der Delegiertenversammlung aus und hat im einzelnen folgende Aufgaben:
a) Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers und der übrigen Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Landesverbandes,
b) Aufstellung von Wirtschafts- und Stellenplan und der Jahresrechnung,
c) Bestellung von Ausschüssen und deren Mitgliedern.

4. Der Vorstand tritt nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt und ist erneut zu beraten, wenn dies von mindestens drei Vorstandsmitgliedern gefordert wird. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

§ 10 Beirat

Der Beirat besteht aus 16 Personen:
a) acht Vertretern der örtlichen Arbeitsgemeinschaften des Landesverbandes,
b) acht Vertretern der Einrichtungen, mit denen der Verein regelmäßig zusammenarbeitet.
Der Beirat ist ein Fachgremium, das den Vorstand berät und unterstützt. Mindestens einmal jährlich findet eine gemeinsame Sitzung statt, zu der der Vorstand einlädt.
Die Amtszeit des Beirates entspricht der des Vorstandes.
Die Berufung bzw. die Wahl des Beirates und die Arbeitsweise ist in einer Geschäftsordnung geregelt.

§ 11 Satzungsänderung

1. Für eine Änderung der Satzung ist in einer ordnungsgemäß einberufenen Delegiertenkonferenz eine Stimmenmehrheit von 75% der Anwesenden erforderlich.

2. Mit der Einladung ist auf die Bestimmung, die geändert werden soll, ausdrücklich hinzuweisen.

3. Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer sonstigen Behörde aus rein formalen Gründen verlangt werden, sind von den Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 ausgenommen. Sie können vom Vorstand in eigener Vollmacht vorgenommen werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

Für die Auflösung des Vereins gilt § 11 die Ziffern 1 und 2 sinngemäß.

§ 13 Sonstiges

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des satzungsgemäßen Zweckes ist das Vermögen dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Saarbrücken, mit der Auflage zu übertragen, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

2. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 21-79 BGB.

 

Satzung der Deutschen Rheuma-Liga, Landesverband Rheinland-Pfalz e.V.